Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Firma INGPULS GmbH (nachstehend kurz „INGPULS“ genannt)
§ 1 Geltung der Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle – auch künftige – Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma INGPULS gegenüber Unternehmen. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen INGPULS und dem AUFTRAGGEBER richten sich nach den Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen von INGPULS in der jeweils gültigen Form. Abweichenden Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS, wird vollumfänglich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Selbst wenn auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen INGPULS und dem AUFTRAGGEBER ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag allein maßgeblich, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von INGPULS vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige Garantieerklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch INGPULS. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von INGPULS nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. Auf das Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
2. Für Zeit, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie den jeweiligen Preis ist – soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von INGPULS maßgebend. Angaben von INGPULS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Angebote der Firma INGPULS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann INGPULS innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
§ 3 Preise, Zahlungen, Mindermengen, Muster
1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von INGPULS enthalten sind. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich in EURO ab Sitz und Lager der Firma INGPULS zuzüglich Verpackung, der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Umsatzsteuer,bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3. Sollten zwischen Vertragsschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen oder Rechtsprechung zusätzliche oder erhöhte Abgaben, Steuern oder sonstige direkte und indirekte Belastungen – insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich – anfallen, ist INGPULS berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
4. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS. Das gilt auch dann, wenn INGPULS die Transportkosten oder den Transport übernimmt.
5. Bei der Bearbeitung oder Lieferung von Mustern oder Mindermengen gilt ein angemessener Pauschalpreis.
6. Sämtliche Rechnungen sind – wenn anderes nicht schriftlich vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei INGPULS.
7. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber nach Wahl von INGPULS in Höhe der banküblichen Zinsen oder der gesetzlichen Zinsen (§§ 288, 247 BGB) fällig. Sofern sich INGPULS zu einer Entgegennahme von Wechseln entschließt, erfolgt dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. INGPULS ist berechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.
8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen von INGPULS sind für den AUFTRAGGEBER nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von INGPULS anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist (sind).
9. INGPULS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AUFTRAGGEBERS wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von INGPULS durch den AUFTRAGGEBER aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung, im Lieferabruf, im Angebot oder im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom AUFTRAGGEBER beizustellende Komponenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, wird die Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat und zuzüglich eines weiteren Monats verlängert.
3. Von INGPULS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von INGPULS liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von INGPULS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird INGPULS in wichtigen Fällen dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mitteilen. Bei Lieferverzögerungen von weniger als zwei Monaten ist eine Verzugsentschädigung ausgeschlossen. Darüber hinaus oder dann, wenn die Entschädigung zwingend geleistet werden muss, gilt Folgendes: Wenn dem AUFTRAGGEBER wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von INGPULS entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von INGPULS mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. INGPULS ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. einschließlich § 304 BGB bleiben INGPULS unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das Gleiche gilt für ihre Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus.
§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz von INGPULS, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile bei INGPULS auf den AUFTRAGGEBER über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder INGPULS noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen hat. Die Sendung wird von INGPULS nur auf ausdrücklichen Wunsch des AUFTRAGGEBERS und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung
1. Verweigert der AUFTRAGGEBER die Abnahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann INGPULS ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist INGPULS unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann INGPULS auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragwertes bei Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden darzulegen und nachzuweisen.
2. Ist eine Abnahme vereinbart oder zwingend, ist INGPULS in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu verlangen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel sind solche Mängel, die die Tauglichkeit in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat INGPULS dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von INGPULS liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.
3. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache auch dann als abgenommen, wenn – die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, – der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 Absatz 3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, – seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und – der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Gebühren und aller sonstigen Forderungen von INGPULS gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von INGPULS.
2. Wird Ware durch den AUFTRAGGEBER verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung / Verwertung für INGPULS, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei 2 Verarbeitung mit anderen, nicht dem AUFTRAGGEBER gehörenden Waren, erwirbt INGPULS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an INGPULS schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. INGPULS nimmt die Abtretung an. INGPULS ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des AUFTRAGGEBERS jederzeit anzuzeigen.
4. INGPULS ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUFTRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die hierzu erforderlichen Informationen auf Anforderung mitzuteilen.
5. Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er INGPULS unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte INGPULS aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist INGPULS zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch INGPULS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. INGPULS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt INGPULS.
§ 8 Haftung
1. Das Recht des AUFTRAGGEBERS, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit der Inhaber, Organe, leitender Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von INGPULS, des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), des arglistigen Verschweigens von Mängeln, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und des Mangels eines Vertragsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
2. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von EUR 3.000.000 für Personenschäden bzw. EUR 2.500.000 für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt.
3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit INGPULS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen INGPULS, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung.
6. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von INGPULS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung u.a.
1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstandund Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für INGPULS geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von INGPULS. Der AUFTRAGGEBER darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von INGPULS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von INGPULS diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Werden die vorgenannten Gegenstände für INGPULS gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von INGPULS. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind entsprechend zu verpflichten.
5. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit INGPULS werbend hinweisen.
§ 10 Datenschutz
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
§ 11 Kollision mit Rechten Dritter
1. Wenn der AUFTRAGGEBER wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch INGPULS von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn INGPULS frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der AUFTRAGGEBER unterrichtet INGPULS unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor INGPULS informiert werden kann.
b) Nur INGPULS ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von INGPULS wird der AUFTRAGGEBER auf Kosten von INGPULS einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
c) Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt INGPULS unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.
2. Die Haftung von INGPULS entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des Weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, INGPULS hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.
3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des AUFTRAGGEBERS die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage
besteht, kann INGPULS auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem AUFTRAGGEBER entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand
weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den AUFTRAGGEBER auf keinen Fall, Ansprüche – gleich welcher Art – gegen INGPULS geltend zu machen.
§ 12 Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet INGPULS unter Ausschluss weiterer Ansprüche – unbeschadet des § 8 Gewähr, wie folgt:
1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl von INGPULS nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von INGPULS.
2. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Beschaffenheitsangaben in der dem Vertrag zugrunde liegenden konkreten Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den AUFTRAGGEBER oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Absatz 1 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen von INGPULS ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigte
Mängelrüge vergütet INGPULS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. Den AUFTRAGGEBER trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Zur Vornahme aller INGPULS notwendig erscheinender Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der AUFTRAGGEBER nach Verständigung mit INGPULS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist INGPULS von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei INGPULS sofort zu verständigen ist, hat der AUFTRAGGEBER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von INGPULS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6. Von den durch die von INGPULS vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt INGPULS – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt– die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes an den ursprünglichen Versandtort. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Die Erstattung ist der Höhe nach auf den Bruttolistenpreis des Liefer- und Leistungsgegenstandes beschränkt.
7. Im Übrigen sind die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegenüber INGPULS insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei wiederholt fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
8. Wählt der AUFTRAGGEBER wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der AUFTRAGGEBER im Anschluss an eine gescheiterte Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn INGPULS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
9. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem AUFTRAGGEBER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
10. Erhält der AUFTRAGGEBER eine mangelhafte Montageanleitung, ist INGPULS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Montageproblemen, die auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen sind, hat der AUFTRAGGEBER INGPULS, die ihm beratend zur Seite stehen wird, telefonisch zu kontaktieren.
11. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder unsachgemäße Nutzung durch den AUFTRAGGEBER oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von INGPULS zu verantworten sind. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen für Verbrauchsmaterialien, normalen Verschleiß und Schäden aufgrund unzulänglicher Lagerung der Produkte, sowie für 3 nachteilige Veränderungen der Produkte, die nicht auf Produktionsmängel, sondern
auf natürlichen Alterungsprozessen der Produkte beruhen.
12. Garantien im Rechtssinne erhält der AUFTRAGGEBER durch INGPULS grundsätzlichnicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt.
13. Durch etwaig seitens des AUFTRAGGEBERS oder von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung von INGPULS vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesen Fällen erlischt die Gewährleistungsverpflichtung für INGPULS völlig, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist, dass die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den Schaden gewesen sein können.
14. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung/Abnahme der Ware/ Leistung.
15. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Hauptsitz von INGPULS. INGPULS ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS oder am Erfüllungsort zu klagen.
3. Für Vertragspartner außerhalb der EU gilt: Alle aus und im Zusammenhang mit der jeweiligen Vertragsbeziehung auf Basis dieser Geschäftsbedingungen und ihrem Zustandekommen sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
§ 14 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
§ 15 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Hier geht es zum Download der AGB.
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